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§ 1 Name und Sitz |
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Der Verein trägt den Namen Nethics
e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz
des Vereins ist Konstanz am Bodensee (D).
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§ 2 Zweck |
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Zweck des Vereins ist, der breiten
Öffentlichkeit Themen der Informationsethik nahezubringen. Er
veranstaltet hierzu Kongresse, gibt Publikationen heraus und fördert
Projekte unterschiedlicher Art.
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§ 3 Gemeinnützigkeit |
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Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden, eine Zuwendung von Mitteln an Vereinsmitglieder
ist ausgeschlossen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 4 Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.
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§ 5 Mitgliedschaft |
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- Jede natürliche und juristische Person des öffentlichen
und privaten Rechts kann Mitglied werden.
- Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag
auf Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer Beitrittsbestätigung
erworben.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
Sie ist jederzeit möglich.
- Durch Ausschluß aus dem Verein.
- Der Vorstand kann ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausschließen.
Davor ist das Mitglied jedoch persönlich oder schriftlich
zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom
Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft
es sich dem Ausschließungsbeschluß.
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§ 6 Organe |
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Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.
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§ 7 Vorstand |
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- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens
3 Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand repräsentiert
den Verein nach außen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied
für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Die Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Er gibt die Richtlinien vor, nach denen
die Geschäfte des Vereins geführt werden sollen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und ggf. des Beirates,
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichtes,
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschlußfassung über den Ausschluß von
Mitgliedern aus wichtigem Grund.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende
und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und
geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form oder Frist.
Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es ebenfalls nicht. Über
die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ist der Vorsitzende
verhindert, so können in dringenden Fällen die beiden
anderen Vorstandsmitglieder Beschlüsse fassen. Die Niederschrift
ist dann von beiden zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluß
kann auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefaßt werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
- Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben,
insbesondere zur laufenden Führung der Vereinsgeschäfte,
kann der Vorstand sich einer beauftragten oder angestellten Geschäftsführung
bedienen.
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§ 8 Beirat |
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Die Mitgliederversammlung kann natürliche
oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
in den Beirat wählen. Der Beirat unterstützt und berät
den Verein hinsichtlich konkreter Projekte und allgemeiner Aufgabenstellungen.
Die Mitgliedschaft im Beirat endet nach zwei Jahren oder durch Abwahl
durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
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§ 9 Mitgliederversammlung |
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- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
durch persönliche Einladung an die Mitglieder mittels Brief
oder elektronischer Post einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und
dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstands, des Beirats, der Ehrenmitglieder und
eines Kuratoriums,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes
gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
- Der Vorstand muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn
mindestens fünf Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von derVersammlungsleitung und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 10 Mitgliedsbeiträge |
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Die Mitgliedsbeiträge sind als
Jahresbeiträge jeweils zum 1. Januar eines Jahres fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sie kann den Beitrag unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise
für Schüler und Studenten) ermäßigen.
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§ 11 Auflösung |
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Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Deutsche UNESCO Kommission (DUK) die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung
im Bereich Informationsethik zu verwenden hat.
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Konstanz, den 3.12.1998 |