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Rainer Kuhlen

NETHICS stellt im folgenden einige Aspekte zu einem in Deutschland noch nicht gesetzmäßig verankertes Freedom of Information zusammen. Ein entsprechender Forumsteil zur Diskussion wird demnächst eingerichtet. 13.12.99

1. Freedom of Information ist der Demokratie inhärent
2. Freedom of Information – Bedingung für Zurechenbarkeit, und offene Regierungen
3. Alle geheim als Default-Wert oder alles offen
4. Freedom of Information – bislang nicht in Deutschland
5. Freedom of Information nach UNO 1946
6. Freedom of Information Act, FOIA, in den USA
7. Der Europarat 1979 zum Zugriff auf öffentliche Information
8. Was ist vom Prinzip des Freedom of Information auszuschließen?
9. Freedom of Information – reaktiv oder proaktiv
10. Die Kosten des Zugriffs auf öffentliche Information - Notwendigkeit eines leistungsfähigen öffentlichen Informationsmanagements
11. Die ökonomische Relevanz von Freedom of Information.
12. Ein Anhang: Freedom of Information und Accountability als Prinzip transparenter Gesellschaften - eine Begründung von Freedom of information durch die Prinzipien der reziproken Transparenz bzw. der informationellen Symmetrie (David Brin)

1. Freedom of Information ist der Demokratie inhärent
Freedom of Information ist ein emphatischer Ausdruck und wird nur unzulänglich mit Informationsfreiheit ins Deutsche übertragen. Ist Freedom of Information in einem Staat gesetzmäßig verankert, so heißt das, daß die Regierung bzw. die zuarbeitenden Verwaltungen so viel Information wie möglich über ihre Arbeit offenlegen müssen. Die Begründung dafür ist der Demokratie inhärent - sind doch nur voll informierte Bürger mitbestimmende und die öffentliche Meinung prägende Mitglieder des Staates. Zur vollen Information gehört selbstverständlich zu wissen, auf welcher Grundlage Entscheidungen der Verwaltungen und von der Politik gefällt werden und wie sie umgesetzt werden.

2. Freedom of Information – Bedingung für Zurechenbarkeit und offene Regierungen
Freedom of information ist die Voraussetzung für offene Regierung und öffentliche Verwaltung. Offenheit korrespondiert direkt mit dem Prinzip der Zurechenbarkeit. Regierungen und Verwaltungen müssen sich in Demokratien für ihr Handeln rechtfertigen und - jenseits eines charismatischen Anspruchs - die informationelle Grundlage dieses Handelns von sich aus oder auf Anfrage offenlegen. Offene Regierung und Verwaltung, Demokratie, Zurechenbarkeit und "Freedom of Information" gehören zusammen. Radikal formuliert: Staaten ohne ein gesetzmäßiges Freedom of Information können sich nicht oder nur eingeschränkt als Demokratien bezeichnen.

3. Alles geheim als Default-Wert oder alles offen
Um der Forderung nach Offenlegung von Information durch die Regierung zu entsprechen, gibt es prinzipiell zwei Ansätze: Entweder entscheidet die Regierung, was sie der Öffentlichkeit zur Kenntnis geben will, unter der Annahme, daß vor einer solchen Entscheidung zunächst einmal alles geheim ist. Oder das Prinzip des Freedom of Information kommt zum Tragen, nach dem alles an Regierungsinformation öffentlich zu machen ist, es sei denn, die Regierung kann begründet plausibel machen, ggfs. vor einer unabhängigen Kommission, weshalb eine spezielle Information oder ein ganzer Informationsbereich geheimzuhalten ist.

4. Freedom of Information – bislang nicht in Deutschland
Freedom of Information entspricht nicht der deutschen Verwaltungstradition und ist bislang nicht gesetzmäßig verankert. Anders als in Staaten wie den USA, Frankreich, Portugal, Spanien, Griechenland, den skandinavischen Staaten, Österreich, Holland, Kanada und Australien und Neuseeland. In diesen Staaten hat jedes Individuum ohne weitere Begründung das Recht, Auskunft bezüglich eines Sachverhaltes zu verlangen, von dem es vermutet, daß die Verwaltung Informationen darüber hat. Das sollten nicht nur Informationen sein, die einen persönlich angehen, z. B. Steuerdaten, sondern auch Informationen über das allgemeine Tagesgeschäft von Politik und Verwaltung.

5. Freedom of Information nach UNO 1946
Der Ursprung des Prinzips Freedom of Information ist vermutlich auf eine Feststellung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1946 zurückzuführen: "Freedom of information is a fundamental human right and is the touchstone for all the freedoms by which the United Nations is concerned".

6. Freedom of Information Act, FOIA, in den USA
Entsprechend ihrer Verwaltungstradition betreiben die USA eine aktive Informationspolitik im öffentlichen Sektor. 1966 wurde das Gesetz zur Informationsfreiheit (Freedom of Information Act, FOIA) verabschiedet und 1996 um Maßnahmen zur elektronischer Information ergänzt. Es garantiert der Allgemeinheit den Online-Zugang zu Bundesinformationen, nicht zuletzt auf der Grundlage von Bundesdiensten wie den "Government Information Locator Services" (GILS) (www.gils.net). Durch einige Zusatzgesetze wurden Anreize geschaffen, daß die Informationswirtschaft öffentliche Information kommerziell nutzen kann.

7. Der Europarat 1979 zum Zugriff auf öffentliche Information
1979 verabschiedete der Europarat die folgende Empfehlung nach Offenlegung öffentlicher Information für seine Mitgliedstaaten.

  • (i) Everyone within the jurisdiction of a member state shall have a right to obtain, on request, information held by the public authorities other than legislative bodies and judicial authorities.
  • (ii) Effective and appropriate means shall be provided to ensure access to information.
  • (iii) Access to information shall not be refused on the ground that the requesting person has not a specific interest in the matter.
  • (iv) Access to information shall be provided on the basis of equality.
  • (v) The foregoing principles shall apply subject only to such limitations and restrictions as are necessary in a democratic society (such as national security, public safety, the prevention of crime, or the preventing of the disclosure of information received in confidence) and for the protection of privacy and other legitimate interests, having, however, due regard to the specific interest of an individual in information held by the public authorities which concerns him personally.
  • (vi) Any request for information shall be decided upon within a reasonable time.
  • (vii) A public authority refusing access to information shall give the reasons on which the refusal is based, according to law and practice.
  • (viii) Any refusal of information shall be subject to review on request.

8. Was ist vom Prinzip des Freedom of Information auszuschließen
Festzulegen, was nicht unter den Offenlegungsimperativ des Freedom of Information fallen soll, ist eine nicht einfache Aufgabe und kann bei rigider Handhabung das Ziel von Freedom of Information unterwandern. Ausgenommen sind bei den meisten Regelungen Sicherheitsbereiche wie Militär, Polizei oder Nachrichtendienste, ebenso die Datenbestände der Verwaltungsbeschäftigten selber sowie aus Datenschutzgründen auch Daten über andere Personen als die Anfragenden, wenn diese Personen der Offenlegung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Ausgeschlossen sind in der Regel auch der Verwaltung zugängliche Informationen über Unternehmen, wenn die Offenlegung für diese zu einem wirtschaftlichen Nachteil führen könnte. Es ist zu erwarten, daß Staaten mit einer langen Geheimhaltungstradition die Liste der Ausnahmen vom Prinzip des Freedom of Information eher umfänglich festlegen werden.

9. Freedom of Information – reaktiv oder proaktiv
Freedom of Information wird in der Regel als reaktives Recht interpretiert, d. h. die Verwaltung soll auf gezielte Anfrage die gewünschte Information offenlegen. Die demokratische Reife eines Staates könnte sich aber proaktiv auch daran messen lassen, inwieweit Freedom of Information als praktische Pflicht verwirklicht ist, inwieweit also der Staat von sich aus seine Information publik macht, ohne daß speziell danach gefragt worden ist. Kriterien zum Messen für proaktives Verhalten könnten sein: Anzahl und Spezifität des öffentlichen Berichtswesens; Einspeisung der Daten, z. B. von Parlaments- und Ausschußsitzungen, in öffentlich zugängliche Informationssysteme; Beteiligung von Vertretern der Öffentlichkeit an Gesetzesvorhaben oder der Entwicklung von Programmen,...

10. Die Kosten des Zugriffs auf öffentliche Information – Notwendigkeit eines leistungsfähigen öffentlichen Informationsmanagements
Freier Zugriff auf Information bedeutet allgemein und auch im Fall der Information aus der Verwaltung nicht kostenlosen Zugriff. Die Staaten, die das Prinzip Freedom of Information realisiert haben, verlangen in der Regel eine niedrige Grundgebühr pro Anfrage (z.B. $5 in Kanada). Die Folgekosten, die dann je nach Anfrage natürlich erheblich sein können, berechnen sich nach den faktischen Recherchekosten, die meistens nach dem Stundenaufwand abgerechnet werden. Eine informationell gut ausgestattete Verwaltung - auf dem aktuellen Stand der Informationstechnik und mit informationskompetentem Personal - kann dem Freedom of Information leichter und kostengünstiger entsprechen. Auch unter diesem Aspekt liegt es im öffentlichen Interesse, daß die Verwaltung über ein leistungsfähiges Informationsmanagement verfügt.

11. Die ökonomische Relevanz von Freedom of Information
Es ist offenkundig, daß eine gesetzmäßige Verankerung von Freedom of Information von der Informationswirtschaft unterstützt wird - weniger aus demokratietheoretischen Überlegungen, sondern aus der (wohl berechtigten) Annahme, daß aus der öffentlichen Information nach entsprechender Aufbereitung Mehrwertdienste von seiten der Publikationsindustrie entwickelt, angeboten und entsprechend angerechnet werden können. So heißt es in der Pressemitteilung der EU-Kommission zur Verabschiedung eines Grünbuches über die Information des Öffentlichen Sektors in der Informationsgesellschaft vom 20.1.1999: "Zahlreiche Informationen, die öffentliche Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesammelt haben, könnte die Medienwirtschaft nutzen, um neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln" (http://www2.echo.lu/info2000/de/publicsector/gp-pressrelease.html). Für öffentliche Informationen gibt es keinen Urheberrechtsschutz, z. B. in den USA für Bundesinformationen kein Copyright.

12. Ein Anhang: Freedom of Information und Accountability als Prinzip transparenter Gesellschaften – eine Begründung von Freedom of Information durch die Prinzipien der reziproken Transparenz bzw. der informationellen Symmetrie (David Brin)
Eine theoretische Begründung des Prinzip des Freedom of Information kann aus der Idee der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflichtigkeit (beides ist im englischen Accountability enthalten) als Grundprinzip transparenter/offener Gesellschaften abgeleitet werden. David Brin (Brin 1998), der Accountability zum Prinzip einer transparenten (transparent im Sinne von öffentlich, nachvollziehbar) Gesellschaft macht, greift dazu auf Karl Popper (The open society and its enemies 1945/1992) zurück. Accountability ist für Popper in der Tradition der Aufklärung das rationale Prinzip des Umgangs mit Systemen der Verwaltung und Wirtschaft in demokratischen Gesellschaften und wird damit dem quasi-charismatischen, emotionalen Prinzip des Vertrauens gegenübergestellt:

»Only by insisting on accountability, he (Popper) concluded, can we constantly remind public servants that they are servants. It is also how we maintain some confidence that merchants aren't cheating us, or that factories aren't poisoning the water. As inefficient and irascibly noisy as it seems at times, this habit of questioning authority ensures freedom far more effectively than any of the older social systems that were based on reference or trust« (Brin 1998, S. 12).

Brin weitet diesen Gedanken zum Prinzip der Informationsgesellschaft ingesamt aus. Verfahren reziproker Transparenz bzw. informationeller Symmetrie seien unabdingbar, um einen offenenen, vertrauensvollen Umgang in allen Bereichen der Gesellschaft zu erreichen. Dazu schlägt er u.a. eine interessante Form der Institutionalisierung öffentlicher Kontrolle vor, die nicht alleine auf staatliche Ordnungsinstrumente, aber auch nicht allein auf die Selbstheilungskraft der Wirtschaft setzt. Brin will Formen von »public feedback regulation« einsetzen lassen, nach denen von der Informationswirtschaft das Offenlegen von Statistiken verlangt wird, die für die Öffentlichkeit relevant sind, z.B. über pünktliche Ankunftszeiten und Gepäckverluste von Fluggesellschaften, Unfallstatistiken von Autotypen oder Statistiken über die Vergabe von Bankdarlehen. Dies würde eine Ausweitung des Freedom of Information in die Privatwirtschaft bedeuten: »The aim is to end asymmetries or inequities in the flow of information, and let the market forces drive the results« (Brin, a.a.O., S. 253).

[Brin 1998] D. Brin: The transparent society. Will Technology force us to choose between privacy and freedom? Addison-Wesley: Reading, MA, 1998.

Kontakt:
Info@nethics.net
 
letzte Änderung am 20.12.1999