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Bei der Annäherung an das Phänomen Privacy stößt man schon bei
der Definition auf einige Schwierigkeiten. Was genau ist denn mit
Privatsphäre gemeint, was beinhaltet das Recht auf Schutz dieser
Sphäre?
Nach Alain Westin, einem US-amerikanischen Privacy Forscher, sei
es gar überhaupt nicht möglich eine abschließende Definition von
Privacy zu finden: "no definition of privacy is possible, because
privacy issues are fundamentally matters of values, interests, and
power".
Daraus wird ersichtlich, dass Privacy-Aspekte sehr tief in den demokratischen
Freiheits- und Bürgerrechten verankert sind.
Dies verdeutlichen einige exemplarisch ausgewählte universelle
Rechtsquellen, die direkt oder indirekt auf Privacy-Rechte verweisen.
"The right of privacy is well established in international
and national law. Following the adoption of the Universal Declaration
of Human Rights in 1948 and article 12 which speaks directly to
the issue of privacy, similar provisions were adopted in the International
Covenant on Civil and Political Rights, the European Convention
on Human Rights, and other regional conventions and agreements".
Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte schreibt
vor: "Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben,
seine Familie oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine
Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch
auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge".
Ähnlich wird in Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte von 19.12.1966 bestimmt: "Niemand darf
willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben,
(..) und seinem Schriftverkehr (..) ausgesetzt werden. Jedermann
hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen".
Ebenso enthält die (Europäische) Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 in Artikel 8 generelle Schutzrechtsnormen.
Das "Gebot der Achtung der privaten Sphäre" stellt hohe Anforderungen
an ein Eindringen in diesen Lebensbereich und erlaubt dieses nur,
"insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist".
Neben diesen allgemeinen Normen existiert noch eine Fülle speziellerer
Rechtsquellen und Richtlinien zum Themenkomplex Privacy und Kryptographie.
Hier zeigt sich, dass die Bedrohung der Privatsphäre, die mit der
Entwicklung der Informationsgesellschaft einhergeht, durchaus schon
länger erkannt und der Regulierungsbedarf gesehen wurde.
OECD Privacy Guidelines von 1980
- OECD Guidelines of Cryptography 1997
- UN Guidelines for the Regulation of Computerized Personal Data
Files von 1990
- EU-Datenschutzrichtlinie 1995 n Europarat-Empfehlungen zum Datenschutz
im Internet 1999
- "The Fair Information Practices"
Die erste bekannte Definition geht auf Louis Brandeis zurück, der
Privacy 1890 in seinem berühmten Artikel "The Right to Privacy"
als "the right to be let alone (...) the most fundamental of
all rights cherished by a free people" beschreibt.
In Anbetracht der Omnipräsenz und des Ausmaßes fortgeschrittener
Datenverwaltung entfachte sich seit den 60er Jahren eine intensive
Datenschutz/Privacy-Debatte. Da man kaum mehr vermeiden kann, dass
persönliche Informationen bei öffentlichen oder wirtschaftlichen
Akteuren in elektronischer Form gespeichert sind, muß man die ursprünglich
angedachte Betrachtung modifizieren.
Gellman spricht so von Privacy als Schutz vor "collection,
use, and disclosure of personal information" . Er verweist darauf,
dass die Grundlage für Privacy-Rechte zwar nicht explizit, aber
dennoch im "Halbschatten" der Bill of Rights gefunden werden
könne.
So spricht der Supreme Court 1977 in Whalen vs. Roe (429 U.S. 589,
1977) denn auch erstmals von "the possibility of a constitutional
right of informational privacy", indem er "constitutional protection
from physical intrusions to what might be called informational intrusions"
ausdehnte.
Im Zeitalter elektronischer Massenkommunikation benötigt man jedoch
eine veränderte Definition von Privacy, denn es kann nicht mehr
nur darum gehen, "in Ruhe gelassen zu werden". Die Debatte
muß um zwei Komponenten erweitert werden. Einerseits geht es dabei
um persönliche Daten in Form von Interaktionsdaten, die beim Umgang
mit interaktiven Informationssystemen und bei elektronischen Transaktionen
unweigerlich anfallen. Andererseits um die Kontrolle eingehender
Daten.
Zur Sicherung von Privacy schlägt Belotti daher "access control"
vor: "Privacy can be defined as a capability to determine what
one wants to reveal and how accessible one wants to be" . Damit
geht es nicht mehr wie bislang um die Frage, wieviele persönliche
Daten gesammelt, gespeichert und ausgewertet werden. Vielmehr rückt
in einer dynamisch und operativen Definition von Privacy die aktive
Kontrolle in den Vordergrund. Kontrolle über die während dem Prozeß
der Informationsaufnahme und -abgabe und durch die Interaktion anfallenden
Daten.
Weiterhin umfaßt Access Control neben den abgegebenen Daten auch
Kontrolle über die eingehenden Daten. So fordert Belotti Kontrollmechanismen,
mit deren Hilfe Endnutzer die Konsequenzen ihrer elektronischen
Transaktionen in modernen Informations- und Kommunikationsmedien
durchschauen und kontrollieren können, und zwar inwieweit sie und
ihre persönlichen Daten für andere identifizierbar und erreichbar
sind.
Ähnlich sieht auch auch Samarajiva Privacy geschützt durch die
"control of outflow of information (...) and control of inflow
of information" , bei der situations- und beziehungsabhängig entschieden
werden kann, wann wieviel Information an wen weitergeben wird. Mit
dem Begriff Privacy wird also mehr ausgesagt als Datenschutz oder
Privatheit.
Insbesondere erweitert als Access Controll wird der doppelte Charakter
ersichtlich: Kontrolle über abgegebene sowie eingehende Daten.
Eine neue Dimension von Privacy erschließt sich durch die interaktionsgenerierten
Datenspuren und die damit verbundene Möglichkeit, Kommunikationsverhalten
auszuwerten.
Selbstbestimmung
Speziell in der BRD besteht durch die Rechtssprechung des BverfG
eine im internationalen Vergleich einzigartige Terminologie. Rechtsgrundlage
in der BRD zur kommunikativen Privatsphäre ist das Fernmeldegeheimnis
nach Art. 10 Abs.1 GG. Einschränkungen dieses Rechts sind nur durch
Regelungen möglich, die auf Basis der strengen Voraussetzungen des
Art. 10 Abs. 2 GG erlassen wurden.
Zentral für das deutsche Recht zur Kommunikationsüberwachung ist
seit den Notstandsgesetzen von 1968 das G-10 Gesetz und der § 100
a StPO.
Seit 1995 wurde nun das Recht zur Telefonüberwachung in schneller
Folge novelliert und verschärft und dabei an die technische Entwicklung
und die Liberalisierung der Märkte angepaßt. Daneben bestehen in
der BRD nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im
sogenannten "Volkszählungsurteil " rechtliche Rahmenbedingungen
zum Schutz der Privatsphäre. Das Gericht rückte einen neuen Aspekt
des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nämlich Recht auf informationelle
Selbstbestimmung in den Vordergrund. Die Bedeutung dieses Grundrechts
unterstrichen Karlsruher Richter ihrem Urteil mit Einordnung bundesdeutsche
Normenhierarchie: Dieser Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz
folgt bereits aus dem Wesen Grundrechte selbst (..) als Ausdruck
Freiheitsanspruchs Bürgers gegenüber Staat. Bürgerrecht darf nur
öffentlicher Interessen und verfassungsmäßiger Grundlage eingeschränkt
werden.
So beziehen sich auch Interpretationen zu Rechtssprechung Kernbestand
Verfassung: Grundrecht ist Ausfluß Menschenwürde (Art. 1 I GG) Handlungsfreiheit
2 besagt, dass jeder grundsätzlich darüber entscheiden kann, ob
er personenbezogene Daten preisgibt. Unter personenbezogene Daten
fallen alle Einzelangaben über sachliche persönliche Verhältnisse
einer bestimmten natürlichen Person (Legaldefinition 3 Bundesdatenschutzgesetz
- BDSG).
Es sind demnach alle Umstände und Informationen - nicht nur private
Daten, sondern auch öffentlich zugängliche wie Telefonnummer oder
Kfz-Kennzeichen - erfaßt, mit deren Hilfe sich ein Bezug zu einer
konkreten Person herstellen lässt.
Das BVerfG trug mit seinem Urteil den veränderten technischen Rahmenbedingungen
Rechnung. Mittels automatisierter Datenverarbeitung sind einzelne
Angaben technisch gesehen "unbegrenzt speicherbar und jederzeit
ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar (...)
[und können] mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder
weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden,
ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend
kontrollieren kann".
Im Kontext moderner IuK-Technologien setzt die freie Entfaltung
der Persönlichkeit den Schutz vor unkontrollierter und - durch mangelnde
technologische Beherrschung bedingte - unkontrollierbare Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Informationen
voraus. Denn durch die Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten
"kann ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert
bekommen; insoweit gibt es unter den Bedingungen der automatischen
Datenverarbeitung kein `belangloses´ Datum mehr".
Während die bundesdeutsche Debatte durch die Übernahme der amerikanischen
Begrifflichkeit auch eine inhaltliche Erweiterung erfährt, führt
die Interpretation der Rechtssprechung des BVerfG ebenfalls zu einer
materiellen Ausweitung. Das aktive Recht auf informationelle Selbstbestimmung
ist nicht nur in seiner "abwehrrechtlichen Funktion" zu betrachten,
sondern vielmehr als Gewährleistung des Zugriffs auf Informationsressourcen
zu verstehen, die eine informationell abgesicherte Handlungs- und
Kommunikationsfähigkeit des Einzelnen sicherstellt:
"Damit wird deutlich, dass der Zugang zu Informationen und
der Schutz von Informationen zwei Seiten derselben Medaille darstellen".
Bei Betrachtung des Volkszählungsurteils des BVerfG zur informationellen
Selbstbestimmung aus heutiger Sicht stechen zwei Punkte hervor.
Wie läßt sich ein Urteil, das vor dem Hintergrund zentraler staatlicher
Datenverarbeitung entstand , im Kontext moderner dezentral vernetzter
IuK-Technologien interpretieren?
Und wie verändert sich die Bedeutung dieses Grundsatzes unter den
gewandelten Bedingungen der elektronischen Märkte in der Informationsgesellschaft?
Heutzutage tritt neben die ursprüngliche Gefahr des Big Brother-Staates
die Furcht vor dessen "Geschwistern" aus der Wirtschaft . Machtvolle
private Akteure haben längst die strategische Bedeutung von Konsuminformationen
erkannt. Dementsprechend groß ist ihr Interesse an individuellen
Daten:
"Informations-, Finanz- und andere Dienstleistungsunternehmen
sowie große Versandhändler sammeln inzwischen systematisch Daten
über Konsumgewohnheiten oder Bonität der Kunden".
Die Logik der veränderten Produktionsweise in der Informationsgesellschaft,
was man paradox formuliert "mass customization" nennen kann,
erfordert das geradezu von ihnen. So erscheint die Erkenntnis des
früheren hessischen Datenschutzbeauftragten, Spiros Simitis, von
1984 - nur kurz nach dem Volkszählungsurteil - befremdlich visionär:
"Just in dem Augenblick, in dem die Anerkennung ihren Höhepunkt
erreicht, steuert der Datenschutz auf seine größte Krise zu".
Simitis erkennt einen der Gründe hierfür in der Tatsache, dass der
politische Kontext, der für den Datenschutz Modell gestanden hat,
sich inzwischen verändert hat. Ein Argument, das bemerkenswerterweise
15 Jahre später nichts von seiner Aktualität und Sprengkraft verloren
hat, wenn sich auch seine Tendenz gewandelt hat, denn "die
politische Situation (...) hat sich geradezu umgekehrt: Der Leviathan
ist abhanden gekommen.
War es in der Anfangszeit die Sorge vor dem zentralistischen Polizeistaat,
versucht man heute den Staat als Bündnispartner gegen private Mächte
zu gewinnen. Im engeren Bereich der Inneren Sicherheit geht es längst
nicht mehr um die Abwesenheit von Polizei, sondern um deren Anwesenheit".
Dimensionen von Privacy
Aus den bisherigen Ausführungen wird ersichtlich, dass der Themenkomplex
Privacy verschiedene Dimensionen besitzt. Politisch betrachtet erfordern
die rasanten Entwicklungen der IuK-Technologien, die gewandelten
Kommunikationsgewohnheiten und die Veränderungen des Faktors Information
im Umfeld der elektronischen Märkte eine staatliche Intervention,
die den Schutz der unüberwachten Privatsphäre gewährleistet oder
zumindest die Freigabe adäquater Schutzinstrumente beinhaltet.
Denkt man an die weitreichenden Wirkungszusammenhänge von Sicherheit,
Vertrauen und Akzeptanz als Vorbedingung von Nutzung, so erschließt
sich die Bedeutung des ökonomischen Aspekts der Sicherstellung von
Privatsphäre im Kontext elektronischer Medien. Erst wenn das Mißtrauen
in die neuen Techniken überwunden ist, können deren Potentiale verwirklicht
werden.
"Bei fehlendem Vertrauen in die neuen Informations- und Kommunikationstechniken
blieben die immensen ökonomischen Potentiale Makulatur - seien es
Erwartungen in Milliardenhöhe beim electronic commerce, seien es
Erwartungen für den Arbeitsmarkt durch Telearbeit oder seien es
die erwarteten Umsätze der Informationswirtschaft".
Betrachtet man den technischen Aspekt, stehen durchaus Instrumente
zur Verfügung, mit deren Hilfe die Privatsphäre geschützt werden
kann. Im anglo-amerikanischen Sprachraum diskutiert man solche technischen
Lösungsstrategien unter dem Begriff PET (Privacy Enhancing Technologies)
. Schließlich besitzt Privacy auch eine ethisch-soziale Dimension,
denn das Werte- und Rechtssystem einer Gesellschaft verändert sich
mit dem Wandel der Kommunikationsmedien. Und das Internet ist heute
nicht mehr aus dem Bereich der privaten wie ökonomischen Kommunikation
wegzudenken.
Jede Gesellschaft entwickelt eine eigene Ethik, verstanden als
Werte und Normen oder als "etablierte konsensuale Verhaltensgepflogenheiten,
die sich in Regeln und Werten verfestigt haben" . Bedingt durch
die technologische Entwicklung realisiert die Informationsgesellschaft
den Traum einer globalen Kommunikation und damit einer weltumspannenden
Gesellschaft.
In diesen neu entstandenen und einzigartigen virtuellen Räumen
besteht ein dringlicher Bedarf an neuen Verhaltensformen, neuen
ethischen Prinzipien, neuen Regelungen und neuen Gesetzen, kurz
Werten und Normen für den Umgang mit persönlichen Daten. Sanktionsfähige
Rechtsvorschriften oder selbstverpflichtende "Codes of Conduct"
können zwar einen Rahmen vorgeben, aber ohne einen normativen Grundkonsens
besteht immer die Gefahr, daß sie ins Leere laufen oder umgangen
werden.
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