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1. Staatliche Regulierung
Eine andere Möglichkeit, Privatsphäre auch im Zeitalter digitalisierter
elektronischer Kommunikationsmedien sicherzustellen, sind staatliche
Regulierungen.
Der Staat hat die Möglichkeit, über die Festlegung von Ausbildungscurricula
die Entwicklung von Medienkompetenz zu fördern. Daneben kann er
durch die Steuerungsressource "Persuasion" und als Vorbild auf ein
bestimmtes Verhalten oder Unterlassungen von Akteuren einwirken.
Insbesondere besitzt er jedoch mit der Rechtssetzung als Policy-Instrument
die Kompetenz, "Verhaltenserwartungen für bestimmte Zielgruppen
festzulegen und mittels Kontroll- und Sanktionsmechanismen abzustützen".
Mit rechtlich-regulativen Normen wird es dem Staat beispielsweise
ermöglicht, bestimmte Grundsätze für Informationsabgabe und Datenverarbeitung
vorzuschreiben, die dem Recht auf Privacy gerecht werden. Im internationalen
Vergleich wird deutlich, dass viele verschiedene einzelstaatliche
Datenschutzsysteme und dadurch unterschiedliche Niveaus für die
Gewährleistung von Privacy existieren. Sie bewegen sich innerhalb
eines Kontinuums von komplexen, elaborierten Regelungsgefügen, bis
hin zu Rechtssystemen, die das Recht auf Privatsphäre fast gar nicht
festschreiben.
Colin Benett untersuchte in einer international vergleichenden
Studie staatliche Regulierungen im Bereich Datenschutz und Privatsphäre
und konstatierte eine erkennbare "policy convergence" . Die globalisierten
Datenströme ließen Datenschutz und Datensicherheit schnell zu einem
Issue der internationalen Agenda werden und international agierende
(Cyber-) Bürgerrechtsbewegungen schärften das Bewusstsein, dass
Privacy-Belange immer stärker als Indikator und Gradmesser für den
Demokratiegehalt moderner Staaten gelten müssen. Benett sieht in
der europäischen Datenschutzrichtline den Motor eines weltweiten
Harmonisierungsdruckes.
Durch die Bestimmungen zur Übermittlung personenbezogener Daten
in Drittländer (Artikel 25) veranlaßt und von Sorge um ein "Außenvorbleiben"
getrieben, sind nun mehr und mehr Staaten bereit, das geforderte
Schutzniveau zu etablieren und damit - wie es Benett nennt - Mitglied
im "data-protection club" zu werden: "There is an increasing perception
that adequate privacy protection is a necessary condition for being
on the global information highway".
Während allgemein der Trend zu generellen Datenschutzgesetzen
unverkennbar ist, verfolgen die Amerikaner einen sektoralen Ansatz:
"There are no general privacy laws, just specific laws covering
specific records or record keeper". Inhaltlich kann man jedoch als
gemeinsame Basis der verschiedenen nationalstaatlichen Arrangements
die "Fair Information Principles oder Practices" ausmachen. Auch
in der einschlägigen Literatur findet sich immer wieder der Hinweis,
dass praktisch sämtliche staatliche Normproduktion im Bereich "information
privacy" oder "data protection" im Grunde auf diese Prinzipien rekurriert:
"Fair information Practices provide the basic structure of most
privacy laws and policies found around the world". Unter dem Begriff
Fair Information Practices werden allgemein anerkannte Rechte derer
subsumiert, die persönlich identifizierbare Informationen preisgeben
und die Pflichten jener, die diese Daten erheben und speichern.
Auch wenn keine eindeutige und allgemeingültige Definition exisitiert,
die die spezifischen Prinzipien der Fair Information Practices festschreibt,
so besteht doch eine generelle Übereinkunft darüber, was den Kern
solcher Privacy-Prinzipien ausmacht: Das Recht des Einzelnen, Sammlung,
Speicherung und Weiterverarbeitung persönlicher Informationen zu
beschränken und klare Kennzeichnung, welche Daten erhoben werden
und welchem Zweck diese dienen. Ferner sollte eine umfassende Transparenz
über den Vorgang der Datenspeicherung und Nutzung garantiert sein,
die eine Einwilligung über Weiterverarbeitung der eigenen Daten,
ihre Korrektur und Löschung einschließt. Die Einhaltung dieser Prinzipien
muß so abgesichert werden, dass sie notfalls eingeklagt werden kann.
Zu den Verantwortlichkeiten derer, die Daten abfragen und sammeln,
wird gemeinhin folgendes gezählt: die Verpflichtung, einen gewissen
Grad an Datensicherheit zu gewährleisten und zu versichern, dass
die gesammelten Daten präzise, komplett und verläßlich sind und
keine falschen Rückschlüsse über Personen zulassen. Neuerdings wird
in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung vorgeschlagen, auch
Prinzipien wie das Recht auf Anonymität und den Grundsatz, die Sammlung
persönlicher Daten auf das Notwendigste zu minimieren, in das Set
der Fair Information Practices zu übernehmen.
2. Grundsätze der EU-
Datenschutz-Richtlinie
Mit der europäischen Direktive wurden auf europäischer Ebene bereits
viele Elemente der Privacy-Prinzipien übernommen. Rechtsgrundlage
der Richtlinie ist die Regelungskompetenz der Gemeinschaft zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zuge der Verwirklichung
des Binnenmarktes nach Artikel 100a i.V. mit Artikel 7a EGV. Als
sekundäres Gemeinschaftsrecht ist die Norm nicht unmittelbar geltend,
sondern bedarf der rechtlichen Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten.
Doch bis jetzt haben erst sechs EU-Staaten ihre nationale Gesetzgebung
damit in Übereinstimmung gebracht.Zwei weitere teilweise und bei
den Übrigen sind die Umsetzungsmaßnahmen noch im Gang.
Auch in der BRD lässt die Novellierung des BDSG noch auf sich warten.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfaßt jede ganz oder teilweise
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher
Personen, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden
sollen . Zur Vereinheitlichung der Vorschriften soll zwischen öffentlicher
und privater Datenverarbeitung nicht unterschieden werden. Eine
Weiterentwicklung gegenüber dem bundesdeutschen Regelsystem ist
die Definition einer besonderen Kategorie personenbezogener Daten,
die als besonders sensibel eingestuft und die zu verarbeiten prinzipiell
untersagt werden, da sie die Grundfreiheiten und die Privatsphäre
unverhältnismäßig beeinträchtigen können. Gemeint sind hiermit Daten,
"aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit
hervorgehen sowie (...) Daten über Gesundheit oder Sexualleben".
Wegen ihrer direkten Auswirkungen auf andere Staaten sind die
bereits erwähnten Regelungen zum Datenexport nach Artikel 25 von
besonderer Bedeutung. Da das Recht auf Privatsphäre auch durch nicht
genehmigten Zugriff und missbräuchliche Verwendung Dritter gefährdet
ist, fordert die Richtlinie die Entwicklung und Anwendung geeigneter
technischer und organisatorischer Maßnahmen, die den Schutz der
Daten vor Zerstörung, Veränderung oder unberechtigter Weitergabe
sicherstellen . Zur Verbesserung der Datenschutzkontrolle sind in
den Mitgliedstaaten unabhängige Kontrollstellen einzurichten, die
die Anwendung der durch die Richtlinie erlassenen Regelungen überwachen
sollen und die zu diesem Zweck mit umfassenden Untersuchungs- und
Einwirkungsbefugnissen auszustatten sind.
Mit der Einführung einer "Datenschutzgruppe" soll unabhängig von
der nationalen Datenschutzkontrolle die "Koordinierung und Weiterentwicklung
des Datenschutzes auf Gemeinschaftsebene" gefördert werden. Dieses
vollkommen unabhängige Gremium hat neben einer Beratungsfunktion
für die Kommission die Aufgabe, zur einheitlichen Umsetzung der
Richtlinie in den Einzelstaaten beizutragen. Wenn auch die Einzelstaaten
einen Freiraum bezüglich Form und Mittel der Umsetzung besitzen,
so gibt die Richtlinie doch einen Rahmen für die zulässige Verarbeitung
personenbezogener Daten vor. Als Grundsätze der Datenverwendung
und -verarbeitung sind festgelegt:
- Zweckbestimmung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist immer zweckgebunden.
Der Zweck ist bereits vor der Datenerhebung festzulegen, da ansonsten
auch keine rechtmäßige Einwilligung der betroffenen Person stattfinden
kann. Die Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Datenerhebung
nicht bei der betroffenen Person durchgeführt wird. Der Bürger
hat das Recht, über Speicherung, Weitergabe und Zweckbestimmung
der Verarbeitung informiert zu werden (Art. 11). Weiter bleibt
der oberste Grundsatz der Zweckgebundenheit auch für alle Formen
und für die gesamte Dauer des Datenverarbeitungsprozesses bestehen,
und eine spätere Verschiebung der Zweckbestimmung ist nur dann
rechtmäßig, wenn sie mit der ursprünglichen nicht unvereinbar
ist.
- Erheblichkeit
Die Daten müssen für den Zweck ihrer Erhebung und Verarbeitung
erheblich sein und nicht darüber hinausgehen (Art. 6 I lit. c),
womit der Grundsatz der Erforderlichkeit aus dem bundesdeutschen
Datenschutzrecht ebenfalls erfasst ist . Eine Datensammlung auf
Vorrat ist also auch weiterhin mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht
unvereinbar, und Daten sind nach dem Wegfall des Zweckes, für
den sie erhoben wurden, zu löschen.
- Notwendigkeit
Eine weitere Anforderung an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
persönlicher Daten ist in der Notwendigkeit der Daten im Hinblick
auf die Erfüllung eines bindenden Vertrages, einer gesetzlichen
Verpflichtung oder zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses
oder hoheitlicher Gewalt.
- Informierte Einwilligung
Wie bereits erwähnt, sieht die Richtlinie eine informierte Einwilligung
vor. In Artikel 10 werden die Informationspflichten konkretisiert.
Danach muß die betroffene Person über den Zweck der Datenverarbeitung
und die Identität des Verantwortlichen in Kenntnis gesetzt werden.
Desweiteren muß ersichtlich sein, ob eine gesetzliche Verpflichtung
zum Offenlegen der Daten besteht oder ob diese freiwillig erfolgt.
Schließlich obliegt es der datenerhebenden Stelle, darüber zu
unterrichten, welche Konse-quenzen eine unterlasse Beantwortung
nach sich zieht.
- Auskunfts- und Informationsrecht
Die Richtlinie soll umfassende Kontroll- und Berichtigungsrechte
etablieren, über die die betreffende Person auch im Vorfeld informiert
werden muß. In Artikel 12 werden neben dem Auskunftsrecht ebenso
Ansprüche auf Berichtigung, Sperrung und Löschung verankert, durch
die für die betroffene Person eine effektive Kontrolle gewährleistet
wird. Um die tatsächliche Realisierung solcher Kontrollen zu fördern,
fanden auch explizite Regelungen zur Kostenminimierung solcher
Auskünfte ihren Niederschlag in der Richtlinie.
- Widerspruchsrecht
Der Betroffene kann unter bestimmten Voraussetzungen der Verarbeitung
seiner persönlichen Daten nach den Bestimmungen des Artikels 14
widersprechen. Jedem Bürger wird das Recht eines kostenfreien
Widerspruchs eingeräumt, was die Verwendung seiner Informationen
zu beabsichtigten Werbungszwecken anbelangt.
- Schutz vor nachteiligen Entscheidungen und Schadensersatzanspruch
Automatisierte Datenverarbeitung zur Erstellung eines umfassenden
Persönlichkeitsprofils oder zur Bewertung von beruflicher Leistungsfähigkeit,
Kreditwürdigkeit, Zuverlässigkeit oder individuellem Verhalten
wird diskreditiert. Dazu sieht die Richtlinie einen generellen
Schutz des Einzelnen vor daraus resultierenden nachteiligen Entscheidungen
vor. Ziel soll sein, einer missbräuchlichen Verwendung der Datenverarbeitung
vorzubeugen, "denn automatisierte Auswertungen können einzelne
Besonderheiten nicht berücksichtigen und würden zu pauschalen
Ergebnissen führen, die für eine menschliche Beurteilung keinen
Raum mehr ließe" . Zur Garantie dieser Schutznorm, räumt die Richtlinie
dem Betroffenen die Möglichkeit ein, den Rechtsweg zu beschreiten
und Schadensersatz geltend zu machen.
3.Staatliche Steuerung
in der BRD
Institutioneller Datenschutz
Zu den institutionellen Beiträgen des Bundes für die Sicherstellung
eines angemessenen Schutzes von Privatsphäre gehört in erster Linie
die Bestellung von Datenschutzbeauftragten.
Grundsätzlich wird im deutschen Recht zwischen öffentlichem und
privatem Sektor unterschieden. So sieht das Bundesdatenschutzgesetz
für alle "nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten
automatisiert verarbeiten", einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
vor, dem zum Beispiel im Rahmen des Datenschutz-Audits wichtige
Funktionen zukommen. Aufsichtsbehörden privater Stellen sind überwiegend
spezielle Referate der Regierungspräsidien bzw. der Bezirksregierungen.
Die oberste Kontrollinstanz ist meist das Innenministerium eines
Landes.
Die nach den spezifischen Landesdatenschutzgesetzen von den Parlamenten
gewählten Landesdatenschutzbeauftragten sind für die Behörden und
die sonstigen öffentlichen Stellen und Einrichtungen des Landes
zuständig. Ergänzt werden sie durch die internen behördlichen Beauftragten.
Auf Bundesebene wird ein Datenschutzbeauftragter (BfD) auf Vorschlag
der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt. Sein Aufgabenbereich
beinhaltet die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
bei den Behörden der Bundesverwaltung und sonstigen öffentlichen
Stellen des Bundes. Die Datenschutzbeauftragten der Länder und des
Bundes sind gewählte Beamte und stehen in einem "öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis" . Generelle Aufgabe der Datenschutzbeauftragten
und -aufsichtsbehörden ist die Überwachung der Rechtmäßigkeit der
Datenverarbeitung. Der Bundesbeauftragte berät darüberhinaus die
Bundesregierung und die jeweiligen parlamentarischen Ausschüsse.
Die Landesdatenschutzbeauftragten legen jährlich einen Tätigkeitsbereicht
vor, ihr Äquivalent auf Bundesebene jedes zweite Jahr.
Aufgrund des gewandelten Kontextes steht nun auch die Funktion
der öffentlichen Datenschutzbeauftragten vor einer Modifizierung
und Anpassung an die neuen Herausforderungen. Waren sie ursprünglich
im Wesentlichen als Kontrollorgan der öffentlichen Verwaltung konzipiert,
sind sie ihrem Selbstverständnis nach heute "in erster Linie Anwälte
der Bürger beim Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung".
Die nun in der EU-Datenschutz-Richtlinie geforderte "völlige Unabhängigkeit"
wird teilweise bereits praktiziert. Das "Berliner Modell" wurde
nach Einfügung von Art. 47 im Rahmen der Berliner Verfassungsreform
von 1998 ermöglicht und beinhaltet die Etablierung des Datenschutzbeauftragten
"als oberste Landesbehörde", die "lediglich der Dienstaufsicht des
Präsidenten des Abgeordnetenhauses unterstellt" ist. Wenn nun nach
Umsetzung der europäischen Vorgaben bald sämtliche Datenschutzbeauftragten
mehr Selbständigkeit erlangen, wollen sie diese zur stärkeren Serviceorientierung
für die Bürger umsetzen: "Das reicht von Rechtsauskünften, Merkblättern,
Datenschutzscheckheften bis hin zu technischer Beratung und Begutachtung.
Bürger sollen mit Hard- oder Software unter dem Arm unbürokratische
und kompetente Hilfe erfahren können" wie Helmut Bäumler, LfD in
Schleswig-Holstein, meint. Ein weiterer wichtiger Punkt des institutionellen
Ansatzes ist die Aufnahme des Datenschutzes in das Grundgesetz.
In Anbetracht der in den letzten Jahren kontinuierlich erfolgten
Ausweitung der Abhörbefugnisse von Sicherheitsbehörden und die Aushöhlung
des "strategischen Grundrechts" des Fernmeldegeheimnisses wird ein
ausdrückliches Bekenntnis zur Privatsphäre dringend benötigt und
eine "Verankerung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
als Grundrecht" im Grundgesetz.
Dadurch schafft der Staat die rechtliche Voraussetzung, die dem
Anspruch und den Bedingungen "einer auf Telekommunikation basierenden
Informationsgesellschaft" gerecht wird. Zur Ergänzung dieses Abwehrrechts
gehört ein Informationszugangsrecht, durch das der Zugang zu Informationen
bei öffentlichen Stellen gewährleistet wird. Als Vorbild bieten
sich Informationsfreiheitsgesetze an, die in anderen europäischen
Staaten und Nordamerika schon länger praktiziert werden.
Ein Novum im bundesdeutschen Rechtssystem ist das seit dem 10.
März 1998 geltende Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
(AIG) in Bradenburg . Seit 1992 garantiert die Verfassung des Landes
Brandenburg einen grundrechtlichen Zugangsanspruch zu Unterlagen
der öffentlichen Verwaltung, da Zugang zu Informationen als eine
entscheidende Voraussetzung dafür angesehen wird, dass "die Bürgerinnen
und Bürger auch zwischen Wahlen ihr Gemeinwesen auf kommunaler und
auf Landesebene unmittelbar mitgestalten können".
Was den institutionellen Aspekt staatlicher Steuerungsleistung
anbelangt, so muß ein effektives Kontrollsystem von "wirklich unabhängigen
Institutionen" geschaffen werden, um so den Boden für adäquate Sanktionen
zu bereiten, denn "wirksame Kontrolle ist die Voraussetzung eines
erfolgreichen Datenschutzes". Anzustreben ist eine institutionelle
Zuordnung des Bundesbeauftragten für Datenschutz zum Parlament;
vergleichbar mit dem Wehrbeauftragten des Bundestages. Bisher unterliegt
der BfD der Rechts-aufsicht der Bundesregierung (§ 22 BDSG). Ein
selten benannter Bereich ist die Schaffung einer Forschungs- und
Förderungsinfrastruktur durch den Bund, da die Prinzipien des Datenschutzes
nach Möglichkeit integraler Bestandteil der Systemarchitekturen
und Informationsgüter (informationelle Produkte und Dienstleistungen)
werden sollten.
Für den schleswig-holsteinischen Landesdatenschutzbeauftragte Helmut
Bäumler steht deswegen der präventive Datenschutz im Mittelpunkt
des "neuen Datenschutzes": "Von Anfang an wollen die Datenschützer
in IT-Projekten mitarbeiten, damit neue Datenverarbeitungssysteme
von vornherein datenschutzgerecht realisiert werden".
Grundsätze für den Umgang mit persönlichen Informationen
Im Rahmen der Diskussion um die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes
kristallisieren sich die wesentlichen staatlichen Steuerungsmöglichkeiten
in Bezug auf Erhebung und Verarbeitung von Daten heraus.
Des Pudels Kern aller Bemühungen Privacy zu garantieren, lässt
sich in einem Satz formulieren: "the basic rule that the best data
protection is to have no personal data at all" . Datenvermeidung
und Datensparsamkeit müssen als Grundprinzip aller Verfahren und
Vorgänge verankert werden, bei denen unvermeidlich oder auf freiwilliger
Basis persönliche Informationen anfallen. Demnach finden sich nach
Vorbild des Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG ) in den Entwürfen
des BMI von März als auch Juli 1999 Absichten, diese elementaren
Prinzipien erstmals im allgemeinen Datenschutz zu verankern: "Gestaltung
und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel
auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben,
zu verarbeiten oder zu nutzen" . Dem Privacy-Ideal noch näher stehen
Konzepte, die anonyme, beziehungsweise pseudonyme Nutzung von Diensten
und Techniken ermöglichen sollen. "Anonymisieren ist das Verändern
personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können".Bei
solchen Nutzungsmöglichkeiten reduzieren sich zwar nicht die anfallenden
Daten, die Zurückverfolgung der gespeicherten und verarbeiteten
Informationen zu einer natürlichen Person wird jedoch wirksam verhindert.
Insbesondere verhindern sie den sogenannten "gläsernen Netzbürger".
Im Bereich elektronischer Zahlungssysteme spielt Anonymität ebenfalls
eine wichtige Rolle. Ziel muß sein, dass weder Händler noch sonst
eine dritte Instanz in der Lage ist, Zahlungen zuzuordnen. Anonyme
Zahlungsverfahren sind demnach das virtuelle Äquivalent einer Barbezahlung.
Diese Funktion besitzen beispielsweise Ecash oder CAFE; First Virtual
ermöglicht immerhin pseudomyme Zahlung. Mit der Implementierung
solcher Grundsätze für den generellen Umgang mit Daten könnte "den
Betroffenen ein Höchstmaß an Schutz der Privatsphäre gegenüber Netzbetreibern
und Dienstleistungsanbietern" garantiert werden.
Ähnlich wird auch in der Europarat-Empfehlung zum Schutz personenbezogener
Daten argumentiert. Diese weist auf die Risiken der informationellen
Privatsphäre beim Umgang mit fortgesschrittenen elektronischen Informationssystemen
hin und beginnt mit dem programmatischen Satz: "Remember that the
Internet is not secure". Als Fazit kommen auch sie zum Schluß, dass
anonyme Nutzung der neuen Kommunikationsmedien den besten Schutz
darstellt: "Anonymous access to and use of services, and anonymous
means of making payments, are the best protection of privacy".
Wandel der Staatsaufgaben: von einer Erfüllungsverantwortung zu
einer Strukturverantwortung
Im weltweit offenen immateriellen Sozialraum gelingt es dem Staat
immer weniger, Kontrolle auszuüben, Gemeinwohlbelange durchzusetzen
und seine Bürger zu schützen. In einer globalen Informationsgesellschaft
stößt staatliche Normimplementation an Grenzen - Roßnagel nennt
dies "Ohnmachtserfahrung". Der Staat kann nur dort eingreifen, wo
sich die immaterielle Welt der Informationsräume mit der realen
körperlichen überschneidet. Täter können festgenommen, Geräte und
Datenträger beschlagnahmt werden, wenn sie sich körperlich in seinem
Hoheitsgebiet befinden. Die Befolgung seiner Ver- und Gebote kann
der Staat nur dann erzwingen, wenn er auch seine Herrschaftsgewalt
körperlich ausüben kann. In der virtuellen und körperlosen Netzwelt
ist er jedoch weitgehend machtlos.
Dies verweist "auf einen neuen Tatbestand: Die Netze konstituieren
einen neuen körperlosen Sozialraum. (...) In ihm herrschen andere
Bedingungen als in den Sozialbeziehungen der körperlichen Welt.
In dieser neuen Welt hat der Staat kein Zwangsmittel, kein Gewaltmonopol
und keine Souveränität" . Gleichzeitig droht sich auch die Basis
staatlicher Legitimation aufzulösen. Fundamentaler Zweck eines jeden
demokratischen Rechtsstaats ist die Gewährleistung, allgemeinverbindliche
Beschlüsse durchzusetzen und die bürgerlichen Grundrechte gegen
Übergriffe Dritter zu sichern. Der staatliche Schutzauftrag - und
somit staatlicher Existenzzweck - wandelte sich evolutionär vom
Schutz von Leib und Leben (Hobbes), über die Erweiterung um Schutz
von Freiheit und Eigentum (Locke) und schließlich zu neuartigen
Aufgaben beim Schutz der Persönlichkeit.
Wenn nun der Staat seiner konstituierenden Schutzverantwortung
nicht mehr gerecht werden kann, wandelt sich das Verständnis der
Staatsaufgaben. Angesichts der Gefährdungen kommt dem Staat die
Pflicht zu, Strukturen zu schaffen, die den Einzelnen befähigen,
Instrumente zu seinem eigenem Schutz selbstbestimmt einzusetzen,
Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten zurückzuerlangen. In den Verantwortungsbereich
des Staates fällt es nun, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.
Darunter fallen einerseits rechtliche Rahmenbedingungen, denn in
vielen Fällen muß Recht erst Möglichkeiten schaffen und fördern,
um Selbstschutztechniken zu nutzen. Andere Instrumente des Selbstschutzes
sind auf Vorleistungen angewiesen. So erwächst dem Staat andererseits
die Verpflichtung, Infrastrukturen aufzubauen, von denen Nutzung
und Anwendung abhängen (beispielsweise beim Einsatz digitaler Signaturen).
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