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  themen : urheberrecht : stellungnahme zum referentenentwurf des
justizministeriums zur umsetzung der eu richtlinie 2001/29/EG

 
  Stellungnahme zum Referentenentwurf des
Justizministeriums zur Umsetzung der EU Richtlinie 2001/29/EG

 
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Rainer Kuhlen

Schranken in die Schranken verwiesen, oder: wie aus problematischen Kontexten ein neues Gesetz für ein neues Urheberrecht in der Informationsgesellschaft entstehen soll

Der Spielraum wurde offenbar als recht eng empfunden; daher enthält der Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG in ein deutsches Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft auch kaum Überraschungen oder gesetzgeberische Innovationen. Die internationalen Tendenzen waren nach den Vorgaben der WIPO-Vereinbarungen, denen die Bundesregierung 1996 zugestimmt hatte, nach der das internationale Klima mitbestimmenden us-amerikanischen DMCA-Gesetzgebung und nach den EU-Vorgaben deutlich erkennbar um auch nur ansatzweise ein Umschwenken der gesamten Richtung einleiten zu können. Die Tendenzen sind klar:

Verstärkung der exklusiven Verwertungsrechte der Urheber (wobei analog zur EU-Richtlinie eigentlich immer die Verwerter gemeint sind, wenn akzeptanzsichernd von "Urhebern" die Rede ist); umfassende Anerkennung auch der digitalen Wissensprodukte (das sind auch Musikstücke) als schutzwürdige Objekte, weitgehend im Interesse der fundamental auf die Sicherung der Verwertungsmöglichkeiten von Wissen und Information und der Abwehr von "Piraterie" sich gründenden Informationswirtschaft als Motor der Gesamtwirtschaft; Bewahren der bisherigen Schranken, d.h. der Einschränkungen der Urheberansprüche durch privates bzw. öffentliches Interesse an einer möglichst freizügigen Nutzung von Wissen und Information - faktisch jedoch werden diese Schranken ziemlich heftig zurückgeschnitten durch das Setzen auf technische Maßnahmen (das Konfliktwort Digital Rights Management wird vermieden, auch um bezüglich der Maßnahmen offen bleiben zu können), wenn sie sich denn als "wirksam" erweisen sollten. Auch so ein juristisches Zauberwort "wirksam", fast schon wie "wundersam"! Wenn nicht noch einiges geschieht, wird das heißen, dass die privaten und öffentlichen Interessen zurücktreten müssen, wenn technische Maßnahmen zum Schutz von Ansprüchen wirksam greifen sollten.

Schlupflöcher sind natürlich vorhanden. An sich dürfen bei Strafandrohung technische Maßnahmen nicht unterlaufen werden so einfach kann man den analog EU überaus kompliziert formulierten neuen § 95a lesen. § 108b nimmt die Strafandrohung aber zurück, "wenn die Tat (sic! R.K.) ... ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters (sic!) oder mit dem Täter persönlich verbundenen Personen erfolgt". Dann darf schon mal die Sicherungs- und Verschlüsselungstechnik ausgehebelt werden wenn man es denn kann. Ein Volk von "Hackern" wird entstehen, oder zumindest ist anzuraten, dass jeder, der das Hacken nicht kann, sich doch irgendwie mit einer solchermaßen kompetenten Person persönlich verbindet. Man wird sich auch vertrauensvoll an die sich mit Sicherungstechnik befassten Wissenschaft wenden dürfen, denn über Lücken in Sicherungssystemen geforscht und veröffentlicht werden darf weiter , wenn § 95a Abs. 2 richtig verstanden wurde. Kann das denn wirklich eine Lösung sein?

Zumindest ein Schlupfloch ist im Referentenentwurf neu. Die Schranken zugunsten Behinderter sind explizit ausformuliert durchaus auch geschickt, denn hier werden auch Anreize für die Wirtschaft geschaffen, mehr z.B. Braille-Produkte auf den Markt zu bringen, denn die Schranke wird dann wieder heruntergelassen, wenn ein dem "normalen" Produkt entsprechendes, also auch preisäquivalentes behindertengerechtes Produkt auf dem Markt ist.

Bei den anderen "Schlupflöchern" hat sich der Entwurf vornehm zurückgehalten. Was es mit der Bibliotheks- und Archivnutzung für die Öffentlichkeit und Wissenschaft auf sich haben wird, unter welchen Rahmenbedingungen die bald zu erwartende Kommerzialisierung der öffentlichen Kulturgüter geschehen soll, das wird der entstehenden Rechtspraxis bzw. den kommenden Aushandlungsprozessen der beteiligten Interessenvertreter und Verbände überlassen. Es wird also auf deren Aktivität ankommen, wie z.B. rigides und die Anonymität der Benutzung bedrohendes Digital Rights Management (DRM) in flexibles und private und öffentliche Interessen berücksichtigendes User Rights Management (URM) transformiert werden kann. Hier ist auch alternative Softwareentwicklung gefragt. Gefragt vor allem aber eine Organisation der bislang in Deutschland kaum organisierten Nutzerinteressen, wenn auch die Bibliotheks- und Informationsverbände hier stellvertretend Pionierarbeit leisten.

Wer sind nach dem Entwurf die "Winner"? Begrenzt, in Fortsetzung der leichten Positionsverbesserung durch das Urhebervertragsrecht, die wahren Urheber, die Künstler und Performer; deutlich die Informationsindustrie um BITKOM herum, die dank des Technikoptimismus des Gesetzgebers (bzw. seiner Referenten) endlich die lästigen Pauschalabgaben loswerden sieht und damit die Macht der Verwertungsgesellschaften; entsprechend deutlich die Software-Industrie, die sich einen deutlichen Schub in Richtung DRM (hoffentlich URM) erwarten darf; fast triumphierend die Informations-/Content-Wirtschaft, die sich in allen auch nur erträumten Ansprüchen bestätigt sehen wird (öffentlich aber natürlich "Unzureichendes" anmahnen wird).

Lawrence Lessig in seinem vor 3 Jahren noch von vielen als übertrieben empfundenen Pessimismus ob der für den "free flow of information" fatalen Koalition zwischen Wirtschaft, Code (Software, Netzarchitektur) und Politik wird durch diesen Umsetzungsversuch bestätigt.

Musste das sein? Die EU-Richtlinie ist in den Grundzügen noch im Kontext der konservativ-liberalen KuK-Regierung (Kohl, Kinkel) entstanden, wenn auch von der jetzigen Regierung mit verabschiedet. Die damals neue Bundesregierung hat es versäumt, vermutlich in Verkennung der Brisanz des Themas "Verwertung von Wissen und Information vs. öffentliches Interesse an einer freizügigen Nutzung", von sich aus die Akzente neu zu setzen und genuine, neue "Wissenspolitik" zu formulieren. Ähnliches ist ja auch in der Fachinformationspolitik geschehen, wo munter entsprechend den alten neo-liberalen Ansätzen weiter verfahren werden konnte erst jetzt, ganz am Ende einer Legislaturperiode, zeichnet sich eine wirklich neue Fachinformationspolitik ab dank der Initiativen von Politikern wie Jörg Tauss.

Es ist kaum zu erwarten, dass sich die amtierende Bundesregierung den Tort antun wird, eine öffentliche Debatte um das Urheberrecht noch in dieser Legislaturperiode anzufangen. Der Aufschrei der Informationswirtschaft bei den ersten Reformvorstellungen beim Urhebervertragsrecht hallt sicher noch nach. Also wird es mit der Umsetzen der EU-Richtlinie bis Ende des Jahres wohl nichts werden. Wenn ich es recht sehe, hat man auch noch bis Juli 2003 eine letzte Frist. Also wird aus dem Referentenentwurf wohl etwas für die Schublade werden. Die damit gewonnene Zeit müssen nun alle nutzen, eine große öffentliche Debatte über das Zukunftsthema schlechthin "Umgang mit Wissen und Information" zu erzeugen. Schon im April stehen zwei wichtige Veranstaltungen in Berlin an, eine am 26.04.2002 von der Heinrich-Böll-Stiftung zum Thema ""Digitales Urheberrecht - Zwischen Information Sharing und Information Control" (Programm unter: http://www.boell.de/downloads/vkal2/digitales_urheberrecht.pdf), die andere am 17. und 18. April 2002 vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung zum Thema "wissensWert das Internet und die neue Wissensordnung" (Programm: http://www.wz-berlin.de/wissenswert/in_einl.htm).

Den Referenten des Bundesjustizministeriums sind kaum Vorwürfe bei ihrem Umsetzungsvorschlag zu machen. Sie haben sich relativ elegant aus der Affäre gezogen, indem sie mit Verweis auf die Notwendigkeit der Harmonisierung in Europa zu großen Teilen wörtlich die Formulierungsvorgaben der EU-Richtlinie übernommen haben die Konflikte, wie erwähnt, mit Blick auf Bibliotheken, Archive, Informationseinrichtungen jeder Art, auf die Situation in der Wissenschaft, die Regelungen der Privatkopien, vor allem in der Musikwelt, die Auflagen auf das DRM, ganz zu schweigen von der anstehenden Interpretation des Urheber-/Autorenbegriffs und rechts in elektronischen Räumen stehen weiter an. Lösungen werden, vielleicht unvermeidbar, auf zukünftige Gesetzentwürfe verschoben. Die Pflicht war die Vorlage zur Umsetzung. Mehr durfte wohl nicht erwartet werden. Oder doch?

Was Thomas Hoeren wiederholt angemahnt und auch der Autor hier verschiedentlich gefordert hat nämlich sich auf die ursprüngliche Wertehierarchie beim Umgang mit Wissen und Information zu besinnen und die Informationsfreiheit im öffentlichen, aber langfristig auch im ökonomischen Interesse klar über das kurzfristige Verwertungsinteresse der Wirtschaft zu stellen (ohne dass dieses Verwertungsinteresse grundsätzlich bestritten werden soll/kann) sollte das Ziel der politischen Debatte in den nächsten Monaten sein.

Das kann pragmatisch geschehen, nämlich indem das DRM, das, wie erwähnt, bislang weitgehend als Umsetzen der Interessen der Informationswirtschaft verstanden wird, in ein aktives flexibles URM transformiert wird. Software kann genauso Nutzungsrechte garantieren wie Verwertungsansprüche sichern.

Das kann auch grundsätzlicher geschehen, ob nämlich z.B. im Wissenschaftsbereich das Recht der Veröffentlichung von Wissen (bzw. der Nicht-Veröffentlichung) weiter exklusiv in die Verfügungsgewalt der Urheber gestellt werden soll. Veröffentlichung in der Wissenschaft ist Pflicht, nicht nur ein verwertbares Recht. Im anderen Zweig des Bereichs des intellektuellen Eigentums, im Patentrecht, hat der Gesetzgeber jüngst die Weichen gestellt, indem das Patentierungsrecht vom individuellen Schöpfer auf die Institution (die Hochschule) verlagert wurde, also das bisherige Hochschullehrerprivileg drastisch modifiziert wurde.

Muss es beim individuellen Urheberprivileg in Umgebungen, wo Wissen wohl kaum noch in genialer Einsamkeit produziert wird, bleiben?

Und die Debatte kann notwendigerweise so richtig grundsätzlich und zukunftsorientiert werden, nämlich wenn es um die These geht, ob die Nutzung von Wissen und Information in elektronischen Räumen grundsätzlich frei (muss nicht kostenlos heißen) sein sollte und sich die Ausnahmen der kommerziellen Verwertung, vor allem in der Musik- bzw. Unterhaltungsindustrie, durch die Entwicklung wirklich neuer angemessener Geschäfts- und Finanzierungsmodelle rechtfertigen müssen und nicht, wie bislang, durch schlichte Übertragung der bisherigen proprietären und auf maximalen Gewinn ausgerichteten Modelle aus der analogen Welt auf die neuen digitalen Räume. Phantasie (auch wissenschaftliche Innovationskraft) ist hier gefragt. "Napsterisierung von Wissen" sollte nicht länger ein Schimpfwort sein, sondern eine Metapher für eine neues, auch kommerziell nutzbares Verständnis des Umgangs mit Wissen.

Gehen wir es gelassen an ob nun der jetzige Entwurf des Justizministeriums für den Umgang mit Wissen und Information in der Informationsgesellschaft, verkürzt unter der Perspektive der Sicherung von Urheberansprüchen, Gesetz werden wird oder nicht (eher wohl nicht), sei dahingestellt. Die Diskussion wird und muss weitergehen. Erfreulicherweise hat sich das BMBF entschieden, im Rahmen der Forschungsplanung für die Zukunft (futur-Initiative) das Fokusthema "Umgang mit Wissen" zu einem von fünf Schwerpunkten zu erklären (http://forum.futur.de). Die Politik in Deutschland sollte sich nicht damit zufrieden geben, nur umzusetzen, was in der EU, in der WIPO und den USA noch zu Zeiten einer unumstrittenen Dominanz einer global sich entwickelnden Weltwirtschaft vorgegeben war, in der nach WTO/GATS auch Wissens- und Informationsgüter Produkte und Dienstleistungen wie alle anderen sein sollen.

Rainer Kuhlen - Professor für Informationswissenschaft an der Universität Konstanz

Konstanz, 25. März 2002

 
 
 
 
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letzte Änderung am 23.03.2002