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Rainer Kuhlen
Schranken in die Schranken verwiesen, oder: wie
aus problematischen Kontexten ein neues Gesetz für ein neues
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft entstehen soll
Der Spielraum wurde offenbar als recht eng empfunden;
daher enthält der Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie
2001/29/EG in ein deutsches Gesetz zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft auch kaum Überraschungen oder
gesetzgeberische Innovationen. Die internationalen Tendenzen waren
nach den Vorgaben der WIPO-Vereinbarungen, denen die Bundesregierung
1996 zugestimmt hatte, nach der das internationale Klima mitbestimmenden
us-amerikanischen DMCA-Gesetzgebung und nach den EU-Vorgaben deutlich
erkennbar um auch nur ansatzweise ein Umschwenken der gesamten Richtung
einleiten zu können. Die Tendenzen sind klar:
Verstärkung der exklusiven Verwertungsrechte
der Urheber (wobei analog zur EU-Richtlinie eigentlich immer die
Verwerter gemeint sind, wenn akzeptanzsichernd von "Urhebern"
die Rede ist); umfassende Anerkennung auch der digitalen Wissensprodukte
(das sind auch Musikstücke) als schutzwürdige Objekte,
weitgehend im Interesse der fundamental auf die Sicherung der Verwertungsmöglichkeiten
von Wissen und Information und der Abwehr von "Piraterie"
sich gründenden Informationswirtschaft als Motor der Gesamtwirtschaft;
Bewahren der bisherigen Schranken, d.h. der Einschränkungen
der Urheberansprüche durch privates bzw. öffentliches
Interesse an einer möglichst freizügigen Nutzung von Wissen
und Information - faktisch jedoch werden diese Schranken ziemlich
heftig zurückgeschnitten durch das Setzen auf technische Maßnahmen
(das Konfliktwort Digital Rights Management wird vermieden, auch
um bezüglich der Maßnahmen offen bleiben zu können),
wenn sie sich denn als "wirksam" erweisen sollten. Auch
so ein juristisches Zauberwort "wirksam", fast schon wie
"wundersam"! Wenn nicht noch einiges geschieht, wird das
heißen, dass die privaten und öffentlichen Interessen
zurücktreten müssen, wenn technische Maßnahmen zum
Schutz von Ansprüchen wirksam greifen sollten.
Schlupflöcher sind natürlich vorhanden.
An sich dürfen bei Strafandrohung technische Maßnahmen
nicht unterlaufen werden so einfach kann man den analog EU überaus
kompliziert formulierten neuen § 95a lesen. § 108b nimmt die Strafandrohung
aber zurück, "wenn die Tat (sic! R.K.) ... ausschließlich
zum eigenen privaten Gebrauch des Täters (sic!) oder mit dem
Täter persönlich verbundenen Personen erfolgt". Dann
darf schon mal die Sicherungs- und Verschlüsselungstechnik
ausgehebelt werden wenn man es denn kann. Ein Volk von "Hackern"
wird entstehen, oder zumindest ist anzuraten, dass jeder, der das
Hacken nicht kann, sich doch irgendwie mit einer solchermaßen
kompetenten Person persönlich verbindet. Man wird sich auch
vertrauensvoll an die sich mit Sicherungstechnik befassten Wissenschaft
wenden dürfen, denn über Lücken in Sicherungssystemen
geforscht und veröffentlicht werden darf weiter , wenn § 95a
Abs. 2 richtig verstanden wurde. Kann das denn wirklich eine Lösung
sein?
Zumindest ein Schlupfloch ist im Referentenentwurf
neu. Die Schranken zugunsten Behinderter sind explizit ausformuliert
durchaus auch geschickt, denn hier werden auch Anreize für
die Wirtschaft geschaffen, mehr z.B. Braille-Produkte auf den Markt
zu bringen, denn die Schranke wird dann wieder heruntergelassen,
wenn ein dem "normalen" Produkt entsprechendes, also auch
preisäquivalentes behindertengerechtes Produkt auf dem Markt
ist.
Bei den anderen "Schlupflöchern"
hat sich der Entwurf vornehm zurückgehalten. Was es mit der
Bibliotheks- und Archivnutzung für die Öffentlichkeit
und Wissenschaft auf sich haben wird, unter welchen Rahmenbedingungen
die bald zu erwartende Kommerzialisierung der öffentlichen
Kulturgüter geschehen soll, das wird der entstehenden Rechtspraxis
bzw. den kommenden Aushandlungsprozessen der beteiligten Interessenvertreter
und Verbände überlassen. Es wird also auf deren Aktivität
ankommen, wie z.B. rigides und die Anonymität der Benutzung
bedrohendes Digital Rights Management (DRM) in flexibles und private
und öffentliche Interessen berücksichtigendes User Rights
Management (URM) transformiert werden kann. Hier ist auch alternative
Softwareentwicklung gefragt. Gefragt vor allem aber eine Organisation
der bislang in Deutschland kaum organisierten Nutzerinteressen,
wenn auch die Bibliotheks- und Informationsverbände hier stellvertretend
Pionierarbeit leisten.
Wer sind nach dem Entwurf die "Winner"?
Begrenzt, in Fortsetzung der leichten Positionsverbesserung durch
das Urhebervertragsrecht, die wahren Urheber, die Künstler
und Performer; deutlich die Informationsindustrie um BITKOM herum,
die dank des Technikoptimismus des Gesetzgebers (bzw. seiner Referenten)
endlich die lästigen Pauschalabgaben loswerden sieht und damit
die Macht der Verwertungsgesellschaften; entsprechend deutlich die
Software-Industrie, die sich einen deutlichen Schub in Richtung
DRM (hoffentlich URM) erwarten darf; fast triumphierend die Informations-/Content-Wirtschaft,
die sich in allen auch nur erträumten Ansprüchen bestätigt
sehen wird (öffentlich aber natürlich "Unzureichendes"
anmahnen wird).
Lawrence Lessig in seinem vor 3 Jahren noch von
vielen als übertrieben empfundenen Pessimismus ob der für
den "free flow of information" fatalen Koalition zwischen
Wirtschaft, Code (Software, Netzarchitektur) und Politik wird durch
diesen Umsetzungsversuch bestätigt.
Musste das sein? Die EU-Richtlinie ist in den Grundzügen
noch im Kontext der konservativ-liberalen KuK-Regierung (Kohl, Kinkel)
entstanden, wenn auch von der jetzigen Regierung mit verabschiedet.
Die damals neue Bundesregierung hat es versäumt, vermutlich
in Verkennung der Brisanz des Themas "Verwertung von Wissen
und Information vs. öffentliches Interesse an einer freizügigen
Nutzung", von sich aus die Akzente neu zu setzen und genuine,
neue "Wissenspolitik" zu formulieren. Ähnliches ist
ja auch in der Fachinformationspolitik geschehen, wo munter entsprechend
den alten neo-liberalen Ansätzen weiter verfahren werden konnte
erst jetzt, ganz am Ende einer Legislaturperiode, zeichnet sich
eine wirklich neue Fachinformationspolitik ab dank der Initiativen
von Politikern wie Jörg Tauss.
Es ist kaum zu erwarten, dass sich die amtierende
Bundesregierung den Tort antun wird, eine öffentliche Debatte
um das Urheberrecht noch in dieser Legislaturperiode anzufangen.
Der Aufschrei der Informationswirtschaft bei den ersten Reformvorstellungen
beim Urhebervertragsrecht hallt sicher noch nach. Also wird es mit
der Umsetzen der EU-Richtlinie bis Ende des Jahres wohl nichts werden.
Wenn ich es recht sehe, hat man auch noch bis Juli 2003 eine letzte
Frist. Also wird aus dem Referentenentwurf wohl etwas für die
Schublade werden. Die damit gewonnene Zeit müssen nun alle
nutzen, eine große öffentliche Debatte über das
Zukunftsthema schlechthin "Umgang mit Wissen und Information"
zu erzeugen. Schon im April stehen zwei wichtige Veranstaltungen
in Berlin an, eine am 26.04.2002 von der Heinrich-Böll-Stiftung
zum Thema ""Digitales Urheberrecht - Zwischen Information Sharing
und Information Control" (Programm unter: http://www.boell.de/downloads/vkal2/digitales_urheberrecht.pdf),
die andere am 17. und 18. April 2002 vom Wissenschaftszentrum Berlin
für Sozialforschung zum Thema "wissensWert das Internet
und die neue Wissensordnung" (Programm: http://www.wz-berlin.de/wissenswert/in_einl.htm).
Den Referenten des Bundesjustizministeriums sind
kaum Vorwürfe bei ihrem Umsetzungsvorschlag zu machen. Sie
haben sich relativ elegant aus der Affäre gezogen, indem sie
mit Verweis auf die Notwendigkeit der Harmonisierung in Europa zu
großen Teilen wörtlich die Formulierungsvorgaben der
EU-Richtlinie übernommen haben die Konflikte, wie erwähnt,
mit Blick auf Bibliotheken, Archive, Informationseinrichtungen jeder
Art, auf die Situation in der Wissenschaft, die Regelungen der Privatkopien,
vor allem in der Musikwelt, die Auflagen auf das DRM, ganz zu schweigen
von der anstehenden Interpretation des Urheber-/Autorenbegriffs
und rechts in elektronischen Räumen stehen weiter an. Lösungen
werden, vielleicht unvermeidbar, auf zukünftige Gesetzentwürfe
verschoben. Die Pflicht war die Vorlage zur Umsetzung. Mehr durfte
wohl nicht erwartet werden. Oder doch?
Was Thomas Hoeren wiederholt angemahnt und auch
der Autor hier verschiedentlich gefordert hat nämlich sich
auf die ursprüngliche Wertehierarchie beim Umgang mit Wissen
und Information zu besinnen und die Informationsfreiheit im öffentlichen,
aber langfristig auch im ökonomischen Interesse klar über
das kurzfristige Verwertungsinteresse der Wirtschaft zu stellen
(ohne dass dieses Verwertungsinteresse grundsätzlich bestritten
werden soll/kann) sollte das Ziel der politischen Debatte in den
nächsten Monaten sein.
Das kann pragmatisch geschehen, nämlich indem
das DRM, das, wie erwähnt, bislang weitgehend als Umsetzen
der Interessen der Informationswirtschaft verstanden wird, in ein
aktives flexibles URM transformiert wird. Software kann genauso
Nutzungsrechte garantieren wie Verwertungsansprüche sichern.
Das kann auch grundsätzlicher geschehen, ob
nämlich z.B. im Wissenschaftsbereich das Recht der Veröffentlichung
von Wissen (bzw. der Nicht-Veröffentlichung) weiter exklusiv
in die Verfügungsgewalt der Urheber gestellt werden soll. Veröffentlichung
in der Wissenschaft ist Pflicht, nicht nur ein verwertbares Recht.
Im anderen Zweig des Bereichs des intellektuellen Eigentums, im
Patentrecht, hat der Gesetzgeber jüngst die Weichen gestellt,
indem das Patentierungsrecht vom individuellen Schöpfer auf
die Institution (die Hochschule) verlagert wurde, also das bisherige
Hochschullehrerprivileg drastisch modifiziert wurde.
Muss es beim individuellen Urheberprivileg in Umgebungen,
wo Wissen wohl kaum noch in genialer Einsamkeit produziert wird,
bleiben?
Und die Debatte kann notwendigerweise so richtig
grundsätzlich und zukunftsorientiert werden, nämlich wenn
es um die These geht, ob die Nutzung von Wissen und Information
in elektronischen Räumen grundsätzlich frei (muss nicht
kostenlos heißen) sein sollte und sich die Ausnahmen der kommerziellen
Verwertung, vor allem in der Musik- bzw. Unterhaltungsindustrie,
durch die Entwicklung wirklich neuer angemessener Geschäfts-
und Finanzierungsmodelle rechtfertigen müssen und nicht, wie
bislang, durch schlichte Übertragung der bisherigen proprietären
und auf maximalen Gewinn ausgerichteten Modelle aus der analogen
Welt auf die neuen digitalen Räume. Phantasie (auch wissenschaftliche
Innovationskraft) ist hier gefragt. "Napsterisierung von Wissen"
sollte nicht länger ein Schimpfwort sein, sondern eine Metapher
für eine neues, auch kommerziell nutzbares Verständnis
des Umgangs mit Wissen.
Gehen wir es gelassen an ob nun der jetzige Entwurf
des Justizministeriums für den Umgang mit Wissen und Information
in der Informationsgesellschaft, verkürzt unter der Perspektive
der Sicherung von Urheberansprüchen, Gesetz werden wird oder
nicht (eher wohl nicht), sei dahingestellt. Die Diskussion wird
und muss weitergehen. Erfreulicherweise hat sich das BMBF entschieden,
im Rahmen der Forschungsplanung für die Zukunft (futur-Initiative)
das Fokusthema "Umgang mit Wissen" zu einem von fünf
Schwerpunkten zu erklären (http://forum.futur.de). Die Politik
in Deutschland sollte sich nicht damit zufrieden geben, nur umzusetzen,
was in der EU, in der WIPO und den USA noch zu Zeiten einer unumstrittenen
Dominanz einer global sich entwickelnden Weltwirtschaft vorgegeben
war, in der nach WTO/GATS auch Wissens- und Informationsgüter
Produkte und Dienstleistungen wie alle anderen sein sollen.
Rainer Kuhlen - Professor für Informationswissenschaft
an der Universität Konstanz
Konstanz, 25. März 2002
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