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Rainer Kuhlen 11/2001
Vortrag beim Hearing zur Umsetzung der
EU-Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments zur "Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts..." in das deutsche Urheberrecht
30.11.2001,
10.30 bis 13.30 Uhr im Berliner Rathaus
1. Nicht-akzeptable Umkehrung der Wertehierarchie
Eine grundsätzliche Bemerkung vorab, die aber
angesichts der weitgehend bindenden Vorgabe durch die EU-Richtlinie
und der Ausrichtung des Urheberrechts auf den Erfolg der Informationswirtschaft
wohl Probleme haben wird, akzeptiert zu werden.
Der Richtlinie drückt eine Umkehrung der bisherigen
Wertehierarchie aus, die aus dem Primärinteresse der Wissenschaft,
nämlich Wissen öffentlich werden zu lassen, nicht akzeptabel
ist. Ursprünglich liegen systematisch und historisch sowohl
dem Urheberrecht als auch dem Copyright öffentliche Interessen
zugrunde. Urheber wie auch die Verwerter deren Ideen sollen ermutigt
werden, zu produzieren, damit die Allgemeinheit Nutzen
aus dem neuen Wissen ziehen kann. Schutzwürdig sind die individuellen
und ökonomischen Ansprüche an Wissen und Information letztlich
nur aus dem öffentliche Interesse an deren uneingeschränkten
öffentlichen Nutzung. Daher müssten die Ausnahmen von
der kommerziellen Verwertung, die in den Urheberrechtsgesetzen auch
weiterhin formuliert werden (z.B. Art 5 in der Richtlinie), eher
als die Prinzipien der öffentlichen Nutzung angesehen werden.
Faktisch jedoch werden die Verwertungsansprüche an die Spitze
der Hierarchie gestellt und die Ausnahmen, wenn es sie
überhaupt noch angesichts der Kontrollmöglichkeiten durch
technische Maßnahmen geben soll, nur zähneknirschend
akzeptiert. Aus Sicht der Wissenschaft dürfte man sich
in Ergänzung zu Art 5 und 6 (oder als Vorspann zu diesen) einen
Artikel wünschen, der auch im Kontext des Urheberrechts das
primär schützenswerte Recht der Öffentlichkeit deutlich
und rechtsfähig macht.
2. Kritik an dem ausschließlichen Recht
des Urhebers (hier des Wissenschaftlers), über Vervielfältigung,
Wiedergabe bzw. Zugänglichmachung entscheiden (erlauben oder
verbieten) zu dürfen (zu Art 2 und Art 3)
Ich möchte eindringlich zu Bedenken geben, dass
es in der Wissenschaft nicht in die beliebige Entscheidung eines
Werksurhebers (hier eines Wissenschaftlers) gestellt werden sollte,
ob sie das ausschließliche Recht haben sollten,
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder
dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder
Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Es
gehört zur Berufspflicht eines jeden im öffentlichen
Bereich arbeitenden und von der Öffentlichkeit finanzierten
Wissenschaftler, a) Wissen zu produzieren und b) dieses Wissen öffentlich
zu machen, sei es über seine Lehr- oder sei es durch Publikationstätigkeit.
Dies ist eine Pflicht, über die er keine Rechtsverfügung
haben sollte. Es kann also nicht sein, dass ihm das ausschließliche
Recht zugestanden wird, eine Vervielfältigung
zu verbieten.
Entsprechend sind auch die in Art 3 Abs. 1 vorgenommenen
Formulierungen nicht akzeptabel, dass Wissenschaftlern das ausschließliche
Recht zugestanden wird, über die öffentliche Wiedergabe
bzw. die öffentliche Zugänglichmachung ihrer
Werke zu entscheiden. Es sollte auch im Urheberrecht eine Formulierung
gefunden werden, durch die die zweifellos weiter bestehenden Rechte
der Wissenschaftler an ihren Werken weiter gesichert werden, aber
nicht über eine absolute Verfügung hinsichtlich der öffentlichen
Verfügbarkeit, sondern über die Verpflichtung der jeweiligen
Nutzer, die Rechtsansprüche durch Lizenzierungsvereinbarungen
anzuerkennen (ähnlich wie beim Open-Source, jetzt beim Open-Document).
Sicherung der Ausnahmen (zu Art 5 bzw. §
53 UrhG)
Grundsätzlich ist nicht zu bezweifeln, dass
bei einem fortgesetzten Aushandlungsbedarf zwischen Informationsanbietern
und nutzern der einzelne Wissenschaftler gut daran tut, nicht
zu versuchen, seine Interessen individuell zu vertreten, sondern
dies stärkeren und für ihn vertrauenswürdigen Institutionen/Organisationen
zu überlassen. In diesem Aushandlungsgeflecht sind zur Zeit
die Bibliotheken besonders aktiv. Daher sind aus der Sicht der Wissenschaft
sicherlich die z.B. von der Rechtskommission des EDBI, flankiert
u.a. auch durch Stellungnahmen des DGI und abgesichert u.a. durch
die ECUP-Positionen, überwiegend zu begrüßen. Zwei
Dinge sind jedoch zumindest bedenkenswert:
a) Einschränkungen bezüglich des Zugangs
oder des Zugriffs auf öffentliche Bibliotheksbestände
halte ich prinzipiell für nicht gerechtfertigt, auch nicht
bei digitalem Material. Insofern sind Vorschläge (analog ECUP),
den Zugriff auf Bestände z.B. der Universitätsbibliotheken
auf registrierte Benutzer oder auf Präsenznutzung zu beschränken,
problematisch. Prinzipiell sollte das Recht, Kopien für den
eigenen privaten bzw. wissenschaftlichen Gebrauch anfertigen zu
können, auch auf digitale Bestände angewendet werden können,
auch und gerade dann, wenn sich solche Bestände in öffentlichen
Einrichtungen wie Bibliotheken befinden. Um es flapsig zu formulieren
sollen sich doch die Anbieter von Informationsprodukten darum
kümmern, wie sie verhindern wollen, dass das Recht, sich für
private Zwecke Kopien machen zu können (bzw. sich elektronisches
Material auf seinem eigenen Bildschirm anschauen zu können
und für seine eigenen Zwecke zu speichern), nicht im Sinne
eines Napsterisierungseffektes missbraucht werden kann. Die Umsetzung
von Art 6 mit der starken Emphase auf technische Maßnahmen
sollte hier in die Pflicht genommen werden. Ich bin also skeptisch
gegenüber Vorschlägen in Richtung eines vorauseilenden
Gehorsams, also organisatorische Maßnahmen selber vorzuschlagen,
um m.E. überzogenen Ansprüchen entgegenzukommen.
b) Es muss zu bedenken gegeben werden, dass im Rahmen
der Globalisierung und Postprofessionalisierung von Informationsangebot
und nutzung in vielen Wissenschaftsbereichen der Zugang zum
veröffentlichten Wissen nicht mehr exklusiv über die lokale
Bibliothek (oder wie auch immer die Informationsinfrastruktureinrichtung
an Universitäten in Zusammenspiel zwischen ICT-Versorgung,
Informationsversorgung und Multimedia-Lehrunterstützung auch
heißen mag) laufen wird, sondern vielfältige, auch direkte
Wege von Nutzer und Anbieter gehen wird. Auch hier muss gewährleistet
sein, dass Wissenschaftlern die Anfertigung von Vervielfältigungen
bzw. das Ansehen von Materialien über seine lokale Client-Ausstattung
(z.B. Browser) für private, wissenschaftliche oder lehrebezogene
Zwecke möglich wird. Das Urheberrecht bzw. hier die Umsetzung
von Art 5 darf nicht dafür verwendet werden, neue institutionelle
Interessenwahrnehmungen im digitalen Umfeld zu zementieren. Auch
hier müssen die technischen Maßnahmen verfeinert und
an die Bedürfnisse der Wissenschaft angepasst werden, die die
direkte individuelle Nutzung ermöglichen und andererseits den
Missbrauch ausschließen. Eine Möglichkeit bietet sich
hier an, dass Wissenschaftler ihre Nutzung von digitalen Informationsobjekten
durch eine ihnen im Kontext ihrer beruflichen Tätigkeit gültig
zertifizierte digitalen Signatur authentifizieren. Dies ist nur
ein Beispiel dafür, dass die in Art 6 erwähnten technischen
Maßnahmen nicht nur wie bislang aus der Interessensicht
der Urheber bzw. der Verwerter zu sehen sind, sondern auch der Sicht
der Nutzer selber. Digital Rights Management ist auch die Verwaltung
der Rechte der Benutzer digitaler Objekte. Sonst werden sie kaum
Vertrauen und damit Akzeptanz als Bedingung für Nutzung gewinnen.
4. Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen
(zu Art 6)
Nicht für akzeptabel halte ich die (auch gegenüber
dem amerikanischen DMCA von 1998 verschärfte) Ausformulierung
des Rechtsschutzes gegenüber publizierten Informationen, durch
die technische Maßnahmen zur Sicherung von Vervielfältigungsrechten
gemäß Art 2 und 3 infragegestellt werden können.
Aus den Eingangsformulierungen von Art 6 Abs. 2 (sowie in b und
c) kann eine nicht akzeptierbare Einschränkung von Wissenschaftsfreiheit
abgeleitet werden. Es muss weiterhin möglich sein und
es liegt dies durchaus auch im Interesse der Rechteinhaber -, über
solche technischen Maßnahmen zu forschen und in den darauf
folgenden Publikationen dabei auch auf Defizite hinzuweisen, auf
Grund deren Kenntnisse der Schutz von durch technische Maßnahmen
gesicherten Werke außer kraft gesetzt werden kann. Die deutsche
Gesetzgebung sollte darauf achten, dass Forschung auf diesem Gebiet
nicht in der strafrechtsrelevanten Verdacht oder gar der Verfolgung
gerät. Dass die technischen Maßnahmen auch aus der Sicht
der Nutzer formuliert werden sollen, darauf wurde unter (3) oben
schon hingewiesen.
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