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Satzung von nethics.net
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Nethics e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Konstanz am Bodensee (D).
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist, der breiten Öffentlichkeit Themen der Informationsethik nahezubringen. Er veranstaltet hierzu Kongresse, gibt Publikationen heraus und fördert Projekte unterschiedlicher Art.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, eine Zuwendung von Mitteln an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.
§ 5 Mitgliedschaft
- Jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied werden.
- Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer Beitrittsbestätigung erworben.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie ist jederzeit möglich.
- Durch Ausschluß aus dem Verein.
- Der Vorstand kann ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausschließen. Davor ist das Mitglied jedoch persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand repräsentiert den Verein nach außen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er gibt die Richtlinien vor, nach denen die Geschäfte des Vereins geführt werden sollen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und ggf. des Beirates,
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern aus wichtigem Grund.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form oder Frist. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es ebenfalls nicht. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ist der Vorsitzende verhindert, so können in dringenden Fällen die beiden anderen Vorstandsmitglieder Beschlüsse fassen. Die Niederschrift ist dann von beiden zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere zur laufenden Führung der Vereinsgeschäfte, kann der Vorstand sich einer beauftragten oder angestellten Geschäftsführung bedienen.
§ 8 Beirat
Die Mitgliederversammlung kann natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts in den Beirat wählen. Der Beirat unterstützt und berät den Verein hinsichtlich konkreter Projekte und allgemeiner Aufgabenstellungen.
Die Mitgliedschaft im Beirat endet nach zwei Jahren oder durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung an die Mitglieder mittels Brief oder elektronischer Post einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstands, des Beirats, der Ehrenmitglieder und eines Kuratoriums,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
- Der Vorstand muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von derVersammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge jeweils zum 1. Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise für Schüler und Studenten) ermäßigen.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche UNESCO Kommission (DUK) die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung im Bereich Informationsethik zu verwenden hat.
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